Warum Höhenarbeit das größte Haftungsrisiko in der Reinigung ist
Stürze aus der Höhe sind die häufigste Ursache tödlicher Arbeitsunfälle in der Gebäudereinigung. Die DGUV Vorschrift 38 (früher BGV C22) setzt den verbindlichen Sicherheitsrahmen — und zwar nicht nur für die ausführende Firma, sondern auch für den Auftraggeber, der nach § 8 ArbSchG mitverantwortlich ist.
Ab wann gilt „Höhenarbeit"?
Sobald Personen aus mehr als 2 Meter Absturzhöhe arbeiten, greifen die Anforderungen der DGUV 38. Bei besonderen Gefahren (Wasser, Maschinen, scharfe Kanten) bereits ab 1 Meter.
Die drei Schutzstufen — in dieser Reihenfolge zu prüfen
1. Kollektive Schutzmaßnahmen (Vorrang)
- Geländer, Brüstungen, Auffangnetze
- Hubarbeitsbühnen mit Korbschutz
- Gerüste mit dreiteiligem Seitenschutz
2. Auffangsysteme
Wenn kollektive Maßnahmen nicht möglich sind:
- Anschlagpunkte nach EN 795
- Auffanggurt nach EN 361
- Auffangsystem mit Falldämpfer
3. Rückhaltesysteme
Verhindern, dass die Absturzkante überhaupt erreicht wird (z. B. kurze Verbindungsmittel).
Pflichtnachweise eines Reinigungsdienstleisters
Eine seriöse Firma legt vor Auftragsannahme vor:
- Unternehmernachweis über DGUV-Befähigung
- Höhenarbeiternachweis je eingesetztem Mitarbeiter (Schulung + jährliche Unterweisung)
- Sachkunde-Nachweis PSAgA für die verantwortliche Person
- Rettungskonzept für das konkrete Objekt
- Gefährdungsbeurteilung schriftlich
- Berufshaftpflicht mit Höhenarbeitsklausel
- Aktuelle Prüfprotokolle PSAgA (jährliche Sachkundigenprüfung)
Auftraggeberpflichten — oft unterschätzt
Auch wenn Sie die Arbeiten an einen Dienstleister vergeben, bleiben Sie als Betreiber in der Pflicht:
- Vorhandene Anschlagpunkte dokumentieren und Plan zur Verfügung stellen
- Zugangsregelungen mit Schlüsselübergabe
- Koordinierungspflicht nach BaustellV bei mehreren Gewerken
- Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) bei größeren Bauvorhaben
Was im Schadensfall passiert
Bei einem Unfall prüfen Berufsgenossenschaft und Staatsanwaltschaft regelmäßig:
1. War die ausführende Firma überhaupt qualifiziert?
2. Wurde eine Gefährdungsbeurteilung erstellt?
3. Wurde ein Rettungskonzept vorgehalten?
4. Hat der Auftraggeber seine Mitwirkungspflicht erfüllt?
Fehler an einer dieser vier Stellen führen regelmäßig zu persönlicher Strafbarkeit des Verantwortlichen — auch beim Auftraggeber.
Praxisbeispiele aus Thüringen
| Tätigkeit | Typisches Verfahren |
|---|---|
| Bürofenster 1. OG außen | Teleskopstange Reinwasser, ohne Höhenarbeit |
| Glasfassade 3.–8. OG | Hubarbeitsbühne (Hubsteiger) |
| Industriedach Reinigung | PSAgA mit objektspezifischen Anschlagpunkten |
| Hallendach Glasflächen | Anseilschutz oder mobile Schutzwand |
| Solarreinigung Flachdach | Geländer / Anseilschutz je nach Dachform |
Worauf Sie im Angebot bestehen sollten
- Verfahrensbeschreibung je Bereich (Stange, Hubsteiger, Anseilschutz)
- Objektbezogene Gefährdungsbeurteilung
- Versicherungsbestätigung mit ausreichender Deckungssumme
- Klausel: Sofortabbruch bei Wind > 8 m/s (DGUV-Empfehlung)
Fazit
Höhenarbeit ist kein Detail im Reinigungsvertrag — sie ist der Punkt, an dem sich Profis von Glücksspielern unterscheiden. Wer als Auftraggeber den DGUV-38-Nachweis nicht aktiv einfordert, übernimmt im Schadensfall einen erheblichen Teil der Verantwortung. Eine seriöse Firma reicht alle Nachweise unaufgefordert mit dem Angebot ein.
Häufige Fragen
Müssen wir als Auftraggeber selbst Anschlagpunkte vorhalten?+
Nicht zwingend, aber empfohlen. Vorhandene Anschlagpunkte sparen Aufstellzeit und reduzieren Kosten. Ohne fest installierte Punkte arbeiten wir mit mobilen Systemen und kalkulieren entsprechend höhere Auf-/Abrüstzeiten.
Wie oft müssen PSAgA-Ausrüstungen geprüft werden?+
Jährlich durch eine sachkundige Person — und bei jedem Anzeichen von Beschädigung sofort. Wir dokumentieren jede Prüfung mit Datum und Unterschrift.
Reicht eine normale Berufshaftpflicht für Höhenarbeit aus?+
Nein. Die Police muss Höhenarbeit ausdrücklich einschließen. Wir empfehlen eine Deckungssumme von mindestens 5 Mio. € für Personen- und Sachschäden.
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